Tarif- und Beförderungsbedingungen für die Linie B7 des BürgerBusses Südlohn-Oeding

Stand vom April 2024

1.    Geltungsbereich
Diese Tarif- und Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen sowie von Sachen und Tieren auf der Linie B7 des BürgerBusses Südlohn-Oeding.

Der BürgerBus ist als PKW mit 9 Sitzplätzen zugelassen. Stehplätze sind im Bus nicht zugelassen. Damit darf das Fahrzeug nicht mit mehr als 8 Fahrgästen, zuzüglich Fahrer*in, besetzt sein. Ferner besteht hierdurch im Bürger Bus die Anschnallpflicht. Jeder Fahrgast hat daher auf seinem Sitzplatz den vorhandenen Sicherheitsgurt anzulegen. Dieses gilt auch für Kinder.

Sofern angeordnet, sind von den Fahrgästen die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. das Tragen einer Schutzmaske) zu befolgen. Im Übrigen ist den Anordnungen des Fahrers bzw. der Fahrerin Folge zu leisten.

 

2.    Fahrpreise / Fahrausweise

Auf der Linie B7 werden gesonderte Fahrausweise für eine Fahrt zu nachfolgenden Preisen ausgegeben:

Fahrpreise Einzelfahrt Erwachsene

von/nach

Winterswijk

Oeding

Südlohn

Hundewick

Stadtlohn

Winterswijk

0,50 €

1,50 €

2,00 €

2,50 €

3,00 €

Oeding

1,50 €

0,50 €

1,00 €

1,50 €

2,00 €

Südlohn

2,00 €

1,00 €

0,50 €

1,00 €

2,00 €

Hundewick

2,50 €

1,50 €

1,00 €

0,50 €

1,00 €

Stadtlohn

3,00 €

2,00 €

2,00 €

1,00 €

0,50 €

Fahrpreise Einzelfahrt Kinder (6-14 Jahre)

von/nach

Winterswijk

Oeding

Südlohn

Hundewick

Stadtlohn

Winterswijk

0,50 €

1,00 €

1,00 €

1,50 €

1,50 €

Oeding

1,00 €

0,50 €

0,50 €

1,00 €

1,00 €

Südlohn

1,00 €

0,50 €

0,50 €

0,50 €

1,00 €

Hundewick

1,50 €

1,00 €

0,50 €

0,50 €

1,00 €

Stadtlohn

1,50 €

1,00 €

1,00 €

0,50 €

0,50 €

Die Fahrausweise im BürgerBus werden im Namen und auf Rechnung der RVM ausgegeben. Sie werden nur gegen Barzahlung bei Einstieg der Fahrgäste in den Bürger Bus verkauft. Um das Bereithalten von Kleingeld wird gebeten. Geldscheine werden nur mit einem Wert bis einschl. 20,00 € gewechselt.

Jeder Fahrausweis gilt nur für die Linie B7 des BürgerBusses Südlohn-Oeding und jeweils nur für eine Fahrt. Rück- und Rundfahrten sind nicht zulässig; Fahrtunterbrechungen sind nicht gestattet. Mehrfahrten- oder Zeitfahrausweise u.a. werden nicht ausgegeben; ebenso keine Fahrausweise für Fahrten außerhalb der eigenen Linie.

Die innerhalb des WestfalenTarifs als Gemeinschaftstarif für Busse und Bahnen in Westfalen ausgegebenen Tickets (z.B. Einzelticket mit Fahrtzielangabe auf der Linie B7, TagesTicket24, 7-TageTicket, 30-TageTicket, Schüler/AzubiMonatsTicket, FunTicket, FahrWeiterTicket Westfalen) werden auf der BürgerBus-Linie B7 (auch grenzüberschreitend von/nach Winterswijk) anerkannt. Gleiches gilt für das deutschlandweit gültige D-Ticket, sowie SemesterTicket FH/Uni, Schöne FahrtTicket NRW und für vom Sozialhilfeträger ausgestellte Sozialtickets (z.B. D-Ticket Sozial, MobiTicket).

Die Fahrausweise des BürgerBusses berechtigen jedoch nicht zum Umsteigen auf Busse und Bahnen, in denen der WestfalenTarif gilt.

 

3. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für andere Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

  1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
  3. Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind (z.B. Polizei).

 

4. Beförderung und Mitnahme von Kindern

Kinder bis zu einem Alter von 6 Jahren (einschließlich 5 Jahre) werden unentgeltlich mitgenommen. Sie dürfen jedoch nicht allein befördert werden und müssen von einer Person begleitet werden, die mindestens 6 Jahre alt ist. Ein Fahrgast ab 6 Jahren darf jedoch maximal drei Kinder bis zu einem Alter von bis zu 6 Jahren mitnehmen.

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, können nur in einem speziellen Kindersitz gesichert befördert werden. Hierfür sind im Bus zwei geeignete Sitzerhöhungen vorhanden. Sollen mehr als zwei Kinder bis zum 12. Lebensjahr und kleiner 150 cm befördert werden, so werden diese ohne zusätzliche Einrichtungen gesichert.

Für Kinder unter drei Jahren können nur in vom Fahrgast mitgebrachten Kindersitzen befördert werden.

Eine Beförderung von Kindern im Kinderwagen oder auf dem Schoß ist grundsätzlich nicht erlaubt.

 

5. Beförderung von Schwerbehinderten, Begleitperson

Die nach dem Sozialgesetzbuch IX (§§ 145 ff.) berechtigten Personen werden bei Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich befördert, jedoch nur wenn der Schwerbehinderte seinen Schwerbehindertenausweis zusammen mit gültigem Beiblatt und gültiger Wertmarke vorweisen kann.

Für diesen Personenkreis ist auch die Mitnahme eines mitgeführten Krankenfahrstuhls (nach Nr. 6) sowie sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und von Handgepäck sowie eines Führhundes (nach Nr. 7) unentgeltlich.

Trägt der Ausweis zusätzlich im gekennzeichneten Feld das Merkzeichen „B“ für Begleitperson, so wird (unabhängig von der eigenen Freifahrtberechtigung) eine ihn begleitende Person unentgeltlich befördert.

 

6. Beförderungvon Schwerbehinderten im Rollstuhl

Grundsätzlich wird vom Fahrpersonal geprüft, ob der/die Rollstuhlfahrer*in, möglichst ohne oder nur mit geringer Hilfe, aus dem Rollstuhl heraus auf einen im Fahrzeug vorhandenen Sitzplatz wechseln und sich dort anschnallen kann.

Wenn aufgrund des Behinderungsbildesnur ein Transport im Rollstuhl möglich ist, muss dieser als Fahrzeugsitz gem. DIN-Norm ISO 7176-19 geeignet und nach DIN EN 12183 und DIN EN 12184 geprüft zugelassen sein sowie folgende Merkmale und Ausstattungen haben:

  1. Ausstattung mit einem Kraftknotensystem nach DIN 75078 Teil 2,
  2. vorhandenes Symbol, dass der Rollstuhl in einem PKW transportiert werden kann,
  3. Fahrzeugumrisse mit einem Rollstuhl,
  4. Aufkleber am Rollstuhl mit einem Karabinerhaken zur Kennzeichnung der Anschlagspunkte,
  5. Aufkleber zum Crashtest nach ISO 7176-19 und zur ISO 7176-10:2008-11 Rollstühle – Teil 10: Bestimmung der Fähigkeit von Elektrorollstühlen Hindernisse zu überwinden,
  6. Bescheinigung des Rollstuhlherstellers zur Geeignetheit des Rollstuhls für den Transport im PKW (Typenschild und Bescheinigung müssen identisch sein). Dies ist der Fall, wenn ein für den Behinderten individuell angepasster und gefertigter Rollstuhl verwendet wird, der der DIN EN 12183 und DIN EN 12184 entspricht und eine Sonderanfertigung im Sinne der EG-Richtlinie 93/42/EWG darstellt.
  7. für den Nutzer des Rollstuhls einen am Rollstuhlchassis (nicht am Sitz des Rollstuhls) befestigter Beckengurt. Vorrangig sind jedoch die vorhandenen, am Fahrzeug befestigten Sicherheitsgurte zu benutzen.

Weist der Rollstuhl keines dieser Merkmale oder Ausstattungen auf, kann der Fahrgast nicht in seinem Rollstuhl befördert werden.

Ein gewöhnlicher Faltrollstuhl ohne Zulassung bzw. ohne Sondergenehmigung und Kennzeichnung der Anschlagpunkte ist auf keinen Fall als Fahrzeugsitz zugelassen.

 

7. Mitnahme von Sachen und von Tieren

Der Fahrgast darf unentgeltlich Sachen mitnehmen, wenn die Mitnahme im Fahrgastraum möglich ist. Hierzu zählen z.B. Handgepäck, Kinderwagen für ein mitreisendes Kind, Lauf-/Fahrrad für ein Kleinkind bis einschließlich 5 Jahren (bis 16“). Ein privater Elektrotretroller gilt nur im zusammengefalteten Zustand als Handgepäck. Die Mitnahme von Fahrrädern und von E-Scootern oder E-Mobilen ist im Übrigen untersagt.

Grundsätzlich gilt, dass die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste durch die Mitnahme ebenfalls weder gefährdet noch belästigt werden dürfen.

Der Fahrgast muss seine Sachen dementsprechend unterbringen bzw. sichern und während der Fahrt beaufsichtigen. Dabei dürfen Gegenstände keinen eigenen Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Sachen verursacht wird.

Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und Gegenstände. Dieses sind insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe oder unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können. Das Fahrpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Wird vermutet, dass sich in einem Gepäckstück gefährliche Stoffe befinden, können vom Fahrgast Angaben zum Inhalt verlangt werden. Bei Verweigerung der Auskunft wird das Gepäckstück von der Beförderung ausgeschlossen.

Dem Fahrpersonal bleibt die letztliche Entscheidung über die Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten. Ein Anspruch auf die Beförderung von Sachen besteht nicht.

Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden und, soweit für gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW vorgeschrieben, einen Maulkorb tragen.

 

8. Erhöhtes Beförderungsentgelt

Das erhöhte Beförderungsentgelt für das Fahren ohne Fahrausweis beträgt 60,00 €. Muss das erhöhte Beförderungsentgelt von der RVM als Betriebsleitung eingezogen werden, wird ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € erhoben.

 

9. Reinigungskosten

Wenn ein Fahrgast das Fahrzeug verunreinigt, hat er die Kosten für die Reinigung zu zahlen. Reinigungskosten werden gem. der Beförderungsbedingungen für den WestfalenTarif nach Aufwand berechnet. Hierbei ist ein Mindestbetrag in Höhe von 20,00 € zzgl. 7,50 € bei nachträglichem Einzug durch die RVM als Betriebsleitung zu zahlen.